AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der
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Inhalt
- §1 Abschluss der Benützungsvereinbarung
- §2 Allgemeine Rechte und Pflichten des Benützers
- §3 Übernahme/Rückgabe des Abteils
- §4 Zutritt zum Lagergebäude /-gelände und zu den Abteilen
- §5 Nutzung der Lagerabteile durch den Benützer
- §6 Alternatives Abteil
- §7 Überlassungsentgelt
- §8 Nicht-Bezahlung des Entgeltes, Zahlungsverzug
- §9 Pfandrecht gemäß Benützungsvereinbarung
- §10 Kündigung der Benützungsvereinbarung / Kündigungstermine & Änderung
- §11 Versicherung
- §12 Datenschutzerklärung
- §13 Allgemeine Benützungsvereinbarungsbestimmungen
- §14 Gerichtstand und anwendbares Recht
- §15 Beschränkung der Haftung der Lageranbieterin
- §16 Schriftform
- §17 Salvatorische Klausel
Die Benützungsvereinbarung wird dadurch abgeschlossen, dass die Lageranbieterin schriftlich eine Anfrage eines Benützers bestätigt und diesem einen Übergabetermin nennt sowie die Benützungsvereinbarung, die AGB, den Lageplan und die Hausordnung übermittelt.
In Übereinstimmung mit den nachstehenden Benützungsbedingungen hat der Benützer das Recht das Abteil ausschließlich zu Verwahrungszwecken zu nutzen. Dieses Recht gilt bei geleisteter Zahlung ab Benützungsbeginn bis zur Beendigung der Benützungsvereinbarung.
3.1 Der Benützer hat bei der Übernahme das Abteil zu kontrollieren. Etwaige Schäden und/oder Verunreinigungen hat er der Lageranbieterin unverzüglich mit Bildern zu dokumentieren und schriftlich zu melden. Geschieht dies nicht, geht Die Lageranbieterin davon aus, dass das Abteil in einem unbeschädigten und sauberen Zustand übernommen wurde.
3.2 Bei Ende des Vereinbarungsverhältnisses ist der Benützer verpflichtet das Abteil gesäubert und ordnungsgemäß geräumt, d.h. im gleichen Zustand zu übergeben, wie er es übernommen hat. Die Übergabe und Abnahme werden in Anwesenheit eines Vertreters oder Bevollmächtigten der Lageranbieterin sowie des Benützers spätestens am letzten Tag der Benützungsvereinbarung durchgeführt. Entdeckte Schäden oder Verunreinigungen werden durch die Lageranbieterin oder dessen Bevollmächtigte durch Bilder dokumentiert und werden, wenn notwendig, als Beweismittel genutzt.
3.3 Der Benützer ist bei Verletzung der Rückgabepflichten zu Schadenersatz verpflichtet.
3.3.1 Im Falle, dass das Abteil bei Rückgabe nicht in einem ordnungsgemäßen sauberen und unbeschädigten Zustand übergeben wird, hält sich die Lageranbieterin das Recht vor, das Abteil auf Kosten des Benützers zu reinigen sowie Schäden zur reparieren und dem Benützer die Kosten in Rechnung zu stellen bzw. vom Benützer Schadenersatz geltend zu machen.
3.3.2 Hinterlässt der Benützer bei Ende der Benützungsvereinbarung Gegenstände bzw. Waren in seinem Abteil, so ist die Lageranbieterin berechtigt, diese auf Kosten des Benützers an einen anderen, von der Lageranbieterin gewählten Ort zur Verwahrung zu verbringen und ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Verbringungs- und Verwahrungsleistung zu fordern. Nach Ende der Benützungsvereinbarung und des fruchtlosen letztmaligen Setzens einer finalen Abholfrist von 2 Wochen („Letzte Mahnung“) ist die Lageranbieterin berechtigt die Gegenstände bzw. Waren zu verkaufen bzw. zu versteigern oder, wenn die Verbringung oder Versteigerung wirtschaftlich nicht tragbar sind (insbesondere bei Müll oder offenkundig wertlosen Gegenständen) die auf Kosten des Benützers beseitigen zu lassen (vgl. §9 dieser AGB)
4.1 Der rechtmäßige Benützer hat ab Zahlung des ersten Benützungsentgelts während der allgemeinen Öffnungszeiten, grundsätzlich Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00, Zutritt zum Lagergebäude und zu seinem Abteil (Einschränkungen siehe nachfolgend).
4.2 Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bei den Eingängen zum Lagerbereich bekannt gegeben. Die Lageranbieterin behält sich vor, zusätzlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten auch zeitlich begrenzte besondere Öffnungszeiten festzusetzen oder die allgemeinen Öffnungszeiten einzuschränken. Zeitlich begrenzte besondere Öffnungszeiten können u.a. bei Vorliegen eines triftigen Grundes oder berechtigen Interesses festgesetzt werden. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn am Lagergebäude oder angrenzenden Bauteilen Umbauten, Modernisierungsarbeiten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Änderungen der Öffnungszeiten müssen dem Benützer rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor Inkrafttreten) schriftlich mitgeteilt werden.
4.3 Die Lageranbieterin hat das Recht dem Benützer bei Missachtung der Benützungsvereinbarung oder bei Zahlungsverzug über 14 Kalendertage den direkten Zutritt zum Lagerabteil zu verweigern. Die Benützungsleistung wird weiterhin erbracht, daher ist das Entgelt in voller Höhe zu entrichten und der Benützer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung. Die zusätzliche Leistung des direkten Zugriffs kann der Benützer nur bei fristgerechter Zahlung und vereinbarungskonformen Verhalten in Anspruch nehmen.
4.4 Die Lageranbieterin haftet nicht falls aufgrund technischer Störung oder höherer Gewalt der Zutritt zum Abteil nicht möglich ist. Etwaige Schadensersatz-, Minderungs- oder andere Ansprüche gegen den Lageranbieterin können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
4.5 Nur der Benützer oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Die Bevollmächtigung ist dem Lageranbieterin vorab schriftlich samt Identifikationsnachweis zu übermitteln. Der Benützer haftet dafür, dass jede bevollmächtigte Person die Bedingungen der AGB, die Benützungsvereinbarung und Hausordnung einhält und kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Für das Betreten des Grundstücks und des Lagergebäudes gilt die Hausordnung der Lageranbieterin. Die Hausordnung ist spätestens bei Abschluss der Benützungsvereinbarung schriftlich mit auszuhändigen und ist ebenfalls bei den Eingängen zum Lagergebäude angebracht. Die Lageranbieterin hat das Recht aber nicht die Pflicht von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, einen Identifikationsnachweis zu verlangen und falls diese nicht vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern. Als geeignete Identifikationsnachweis dient der Reisepass, der Personalausweis oder der Führerschein.
4.6.1 Der Benützer gestattet hiermit der Lageranbieterin oder jeder vom Lageranbieterin autorisierten Person das Abteil zu öffnen und zu betreten, um dringende und unaufschiebbare Reparaturen durchzuführen. Die Lageranbieterin hat hierfür das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung und in Abwesenheit des Benützers zu öffnen und zu betreten.
4.6.2 Die Lageranbieterin behält sich das Recht vor, ohne vorherige Verständigung im Fall der begründeten Annahme, dass das Abteil nicht für den normierten Zweck verwendet wird oder verbotene Gegenstände gelagert werden, das Abteil zu betreten und gegeben falls die Gefährdung auf Kosten des Benützers beseitigen zu lassen.
4.6.3 Die Lageranbieterin ist berechtigt einer Anweisung durch Behörden oder der Feuerwehr, das Abteil zu öffnen, Folge zu leisten.
4.6.4 Die Lageranbieterin verpflichtet sich den Benützer über die Ausübung der Berechtigungen in den Punkten 4.6.1. bis 4.6.3 schriftlich zeitnah informieren.
4.7 Bei geplanten Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, verpflichtet sich die Lageranbieterin spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich den Benützer zu informieren, sollte das (Teil-)Räumen des Abteils notwendig sein. Die Lageranbieterin stellt kostenlos eine alternative Lagerungsmöglichkeit zur Verfügung. Verwehrt der Benützer den Zutritt oder erfüllt dieser Anweisungen (beispielsweise das Freiräumen bestimmter Bereiche) nicht, so kann die Lageranbieterin schriftlich einen Folgetermin in 7 Tagen anberaumen. Für die entstehenden Mehrkosten wegen Sonderanfahrten der Dienstleister bzw. Handwerker haftet der Benützer der Lageranbieterin. Beim Folgetermin hat die Lageranbieterin weiters das Recht auch ohne Zustimmung des Benützers das Abteil zur Durchführung der Maßnahmen zu betreten, hindernde Gegenstände umzulagern und auch diese Kosten dem Benützer in Rechnung zu stellen.
5.1 Die Lageranbieterin ermöglich dem Benützer die entsprechende Einlagerung seiner Gegenstände bzw. Waren.
5.2 Der Benützer hat die Interessen und das Eigentum Dritter stets zu berücksichtigen.
5.3 Der Benützer darf ohne Zustimmung der Lageranbieterin das Abteil weder ganz noch teilweise untervermieten noch den Gebrauch Dritten überlassen.
5.4 Der Benützer bestätigt, dass die Gegenstände bzw. Waren, die in dem Abteil verwahrt werden, sein Eigentum sind oder er im rechtmäßigen Besitz dieser ist; D.h., die Person(en), deren Eigentum die Gegenstände/Waren sind, hat (haben) ihm die Verfügungsgewalt über diese Güter erteilt und ihm wurde gestattet, die Güter im Abteil zu verwahren. Darüber hinaus bestätigt der Benützer, dass die Gegenstände/Waren nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und/oder Schutzrechte Dritter verletzen.
5.5 Folgende Gegenstände bzw. Waren/Materialien dürfen nicht eingelagert bzw. verwahrt werden:
5.5.1 Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, sodass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen (z.B. in Dosen, etc.);
5.5.2 Lebewesen jeglicher Art (Tiere, Pflanzen, Pilze; tot oder lebendig);
5.5.3 brennbare oder entzündliche Stoffe und Flüssigkeiten wie z.B. Benzin/Diesel, Gas, Lösungsmittel, Öle, Farben, Batterien, Akkumulatoren, etc.;
5.5.4 unter Druck stehende Gase; Waffen, Munition, Sprengstoffe; radioaktive Stoffe, biologische/chemische Stoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell gefährliche Materialien/Stoffe;
5.5.5 alles, was Rauch und/oder Geruch absondert; Materialien/Stoffe, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten;
5.5.6 jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände;
5.5.7 Kleidung (vor allem Pelzmäntel), außer sie sind sicher (luftdicht – Vakuum) verpackt; die Verwahrung von neuer, nicht getragener, verpackter Kleidung kann nur in Rücksprache mit der Lageranbieterin durch diese schriftlich gestatten werden;
5.5.8 Bargeld, Schmuck, Briefmarken- und Münzsammlungen, echte Teppiche sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten;
5.5.9 Dem Benützer ist es des Weiteren nicht erlaubt Gegenstände bzw. Waren zu verwahren, die den Wert seiner bezogenen Versicherungsdeckung (vgl. Mindestversicherungsdeckung (vergleiche §11 dieser AGB) oder die maximale Bodenbelastung von 500 kg/m² überschreiten. Für die Einlagerung höherer Warenwerte hat der Benützer eine entsprechende Versicherungsdeckung nachzuweisen.
5.6 Es ist dem Benützer und jeder anderen Person verboten:
5.6.1 das Abteil oder das Grundstück in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Benützer, Nachbarn oder die Lageranbieterin gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten;
5.6.2 irgendeine Tätigkeit auf dem Grundstück auszuüben, mit Ausnahme des Be- und Entladens des Abteils mit Gegenständen/Waren;
5.6.3 Gegenstände auf dem Grundstück außerhalb des Abteils abzustellen oder zu lagern;
5.6.4 das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden;
5.6.5 etwas ohne Genehmigung der Lageranbieterin an der Wand, Decke oder Boden des Abteils zu befestigen oder irgendeine Veränderung im oder am Abteil vorzunehmen;
5.6.6 Emissionen jeglicher Art aus dem Abteil oder dem Lagergebäude austreten zu lassen;
5.6.7 den Verkehr auf dem Grundstück sowie andere sich auf dem Grundstück befindliche Personen in irgendeiner Form zu behindern.
5.7 Am gesamten Gelände der Lageranbieterin und im gesamten Lagerstandort ist das Rauchen sowie das Konsumieren von Alkohol strengstens verboten.
6.1 Die Lageranbieterin hat das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, behördliche Anweisung, etc.), den Benützern aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe („vergleichbares Abteil“) zu verbringen. Diese Aufforderung hat schriftlich vor Räumungsbeginn zu erfolgen.
6.2 Falls der Benützer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, ist die Lageranbieterin berechtigt, das Abteil selbst und in Abwesenheit des Benützers zu öffnen und die Ware in ein vergleichbares Abteil zu verbringen. Diese Verbringung darf auch von einem Dritten durchgeführt werden und erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Benützers.
6.3 Falls Gegenstände/Waren gemäß §6 in ein vergleichbares Abteil verbracht werden, bleibt die bestehende Benützungsvereinbarung ohne Veränderungen aufrecht; Der Wechsel berührt nicht den Bestand der Benützungsvereinbarung. Ein Anspruch auf Kostenerstattung oder Wechsel in das ursprüngliche Abteil besteht nicht.
Die Kaution, Wertanpassung und alles im Zusammenhang mit Benützungsentgelt für die vereinbarten Zeitspanne werden in der Benützungsvereinbarung selbst geregelt.
Soweit der Benützer das Entgelt nicht binnen angemessener Zahlungsfrist (binnen 7 Kalendertagen) bezahlt, kommt der Benützer in Verzug. Im Verzugsfall kann der Lageranbieterin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung stellen. Zusätzlich wird je Bearbeitung eine Bearbeitungsgebühr für den internen Aufwand (z.B. Verfassung von Schreiben, interne Kommunikation) sowie zusätzliche Kosten (z.B. Druck- und Portogebühren) erhoben, wenn eine Zahlung mehr als 7 Kalendertage fällig ist. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach tatsächlichem Aufwand der Lageranbieterin. Darüber hinaus hat der Benützer die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwalts- oder Gerichtskosten zu tragen.
Der Lageranbieterin bleibt es vorbehalten weitere Rechte und Ansprüche geltend zu machen.
9.1 Zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche der Lageranbieterin aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gegen den Benützer entstehen (Anspruch auf Benützungsentgelt, Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf Ersatz der Kosten einer allenfalls erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung, Anspruch auf Schadenersatz), räumt der Benützer der Lageranbieterin ein Pfandrecht an den vom Benützer in das Abteil eingebrachten Gegenständen bzw. Waren ein.
9.2 In diesem Zusammenhang räumt der Benützer der Lageranbieterin das Recht ein, dem Benützer den Zutritt zum Gelände und zum Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob die Lageranbieterin die Benützungsvereinbarung gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Benützers, offene Forderungen der Lageranbieterin zu begleichen.
9.3 Auf Verlangen der Lageranbieterin ist der Benützer verpflichtet, die laut §9.1 verpfändeten Gegenstände bzw. Waren an die Lageranbieterin herauszugeben. Kommt der Benützer dieser Herausgabepflicht nicht nach, ist die Lageranbieterin berechtigt, sich Zutritt zum Abteil zu verschaffen und die pfandgegenständlichen Gegenstände bzw. Waren selbständig, d.h. ohne Mitwirkung des Benützers, in Besitz zu nehmen.
Ein allfälliges gesetzliches Pfandrecht bleibt hiervon unberührt.
10.1 Jede der beiden Parteien ist zur ordentlichen Kündigung der Benützungsvereinbarung zu den definierten Kündigungsterminen berechtigt. Zu diesen Terminen ist die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen bei Vereinbarungen mit monatlicher Kündigung und 4 Wochen bei allen längeren Vereinbarungen möglich. Ein etwaiger Kündigungsverzicht wird in der jeweiligen Benützungsvereinbarung festgelegt.
10.2 Die Kündigungstermine sind in der Benützungsvereinbarung für die jeweiligen Modelle geregelt. Eine Änderung der Kündigungstermine für zukünftige Perioden kann seitens des Benützers schriftlich vor Beginn der vereinbarungsgemäßen gültigen Kündigungsfrist beantragt werden. Diese Änderung bedarf der Zustimmung der Lageranbieterin und zieht eine Anpassung des Monatsentgelts nach sich, im Regelfall geschieht dies gemäß zum Zeitpunkt vorliegender Preisstaffelung. Die Änderung ist nur für Perioden nach der aktuellen Kündigungsfrist gültig.
Sollte der Benützer nach Einreichen der Kündigung die Rückmeldung zur offiziellen Rückgabe versäumen (vgl. §3.2), so entsteht eine neuer Benützungsvereinbarung mit einer einmonatigen Kündigungsfrist unter Anwendung aktuell gültiger Preisstaffelung. Die Kündigung dieser Vereinbarung muss mindestens 2 Wochen vor dem Ende der Kündigungsfrist schriftlich eingereicht werden. Der Benützer wird über diese Änderung schriftlich informiert und muss bei erneutem Kündigungswunsch die Kündigung unter Einhaltung der 14-tägigen Kündigungsfrist neuerlich der Lageranbieterin bekanntgeben.
10.3 Die Lageranbieterin hat das Recht, die Benützungsvereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise bei vereinbarungswidrigem Gebrauch des Abteils, insbesondere Verstoß gegen §§ 4.5, 5, 6 oder 8 (ungeachtet einer Abmahnung) oder kriminellen Absichten in Bezug auf die Inanspruchnahme der Benützungsvereinbarung sowie dann vor, wenn der Lageranbieterin seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils, aus welchem Grund auch immer, einstellt.
11.1 Die eingelagerten Gegenstände bzw. Waren werden von der Lageranbieterin nicht versichert. Die Lagerung der Gegenstände bzw. Waren erfolgt auf alleiniges Risiko des Benützers. Dieser verpflichtet sich die Gegenstände bzw. Waren auf ihren Zeitwert zu versichern. Der Lageranbieter empfiehlt dem Benützer sich selbst angemessen zu versichern oder bestehende Deckungen der Haushalt-Eigenheimversicherung prüfen zu lassen.
Diesem Versicherungsverhältnis entsteht zwischen dem Benützer und den von ihm ausgesuchten Versicherer. Die Lageranbieterin ist von jedweder Haftung ausgeschlossen, insbesondere bei allfälliger Unterversicherung.
11.2 Der Benützer hat der Lageranbieterin eine Bestätigung der Versicherung schriftlich vor Einlagerungsbeginn zu übersenden, um eine Deckung nachzuweisen.
Die Datenschutzerklärung und Informationen gemäß Art 13 und 14 DS-GVO finden sich auf der Homepage der Lageranbieterin und stehen dort auch zum Download zu Verfügung.
13.1 Alle schriftlichen Mitteilungen der Lageranbieterin bzw. des Benützers haben an die in der Benützungsvereinbarung angeführte Adresse (E-Mail oder Anschrift) bzw. an die der Lageranbieterin oder dem Benützer zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse (E-Mail oder Anschrift) der Lageranbieterin bzw. des Benützers zu erfolgen. Beide Vereinbarungsparteien sind verpflichtet, allfällige Änderungen ihrer in der Vereinbarung genannten Adressen unverzüglich schriftlich dem anderen Vereinbarungspartner mitzuteilen.
13.2 Als primäres Kontaktmittel wird E-Mail („elektronischer Briefkasten“) vereinbart. Alle für die Benützungsvereinbarung relevanten Dokumente für den Benützer werden an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Der Benützer hat sein E-Mail-Postfach regelmäßig zu prüfen. Der Benützer hat das Recht alle an den Lageranbieterin gerichteten Anfragen in Textform via E-Mail zu übermitteln (außer gesetzlich anders vorgesehen).
13.3 Es gelten nur die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der schriftlichen Benützungsvereinbarung festgelegten Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
13.4 Die Lageranbieterin behält sich das Recht vor, die AGB u.a. aufgrund von Änderungen von Gesetzen, Rechtsprechung oder wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Eine Änderung der AGB, welche für bestehende Benützer Gültigkeit erlangen soll, wird den Benützern 1 Monat vor Änderung schriftlich mitgeteilt. Sollte der Benützer dieser Änderung binnen 1 Monat nicht schriftlich widersprechen, gelten die neuen AGB als anerkannt.
13.5 Auf dem gesamten Gelände der Lageranbieterin, welche mit einem Fahrzeug befahren werden können, gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen der Lageranbieterin sind Folge zu leisten.
13.6 Zwecks Vermeidung von möglichen Gebühren nach dem Gebührengesetz wird vereinbart, dass die Benützungsvereinbarung nicht unterzeichnet wird. Diese Benützungsvereinbarung kommt durch die schriftliche Bestätigung per E-Mail der Lageranbieterin auf die Buchungsanfrage durch den Benützer zu Stande. Bei dieser Bestätigung werden auch nochmals die AGB, der Lageplan und die Hausordnung übermittelt. Dessen ungeachtet ist eine allfällige anfallende Vertragsgebühr (§33 TP 5 GebG) vom Benützer zu tragen.
13.7 Der Benützer erklärt sich mit der EDV-mäßigen Erfassung und Verarbeitung seiner Daten einverstanden.
13.8 Der Benützer akzeptiert zum Zwecke der Überwachung und des Schutzes des Lagergeländes sowie der verwahrten Gegenstände und Waren, Videoaufnahmen (als auch deren Speicherung) auf dem Gelände bzw. dem Grundstück, im Speziellen auch auf den Gängen des Lagergebäudes. Diese Aufnahmen werden durch die installierte Alarmanlage ausgelöst. Hauptzweck dieser Speicherung ist die Vermeidung von Diebstählen sowie die Beweissicherung bei Straftaten am bzw. im Lagerobjekt. Dieser Schutz stellt einen Teil der Service-Dienstleistung der Lageranbieterin dar.
Auf die Benützungsvereinbarung, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens sowie seiner Vor- und Nachwirkungen sowie auf alle aus oder im Zusammenhang mit der Benützungsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen ist österreichisches Recht anzuwenden. Als Gerichtsstand ist das Sitzgericht der Lageranbieterin in Österreich festgelegt (sofern für Verbraucher nicht per Gesetz zwingend anders vorgegeben wird).
Bei leichter Fahrlässigkeit der Lageranbieterin ist deren Haftung pro gemietetes Abteil und Schadenfall auf einen Betrag beschränkt, der dem Mietentgelt für das gesamte Kalenderjahr entspricht, in dem der Schaden entstanden ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Lageranbieterin für Verletzungen der leiblichen Integrität oder des Lebens haftet, sowie bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Unter Schriftform im Sinne dieser AGB wird die Korrespondenz über die bei Vereinbarungsabschluss verwendete E-Mail-Adresse der Lageranbieterin und des Benützers verstanden. Im Fall eines Verlustes des Zugangs zu dieser E-Mail-Adresse ist der Benützer verpflichtet dies per eingeschriebenem Brief an die Zustelladresse der Lageranbieterin zu melden und gleichzeitig eine neue E-Mail-Adresse für den folgenden Schriftverkehr bekannt zu geben. Unterlässt es der Benützer diese Meldung zu machen oder werden die E-Mails der Lageranbieterin durch einen Spamfilter beim Benützer nicht wahrgenommen, so gelten die Meldungen der Lageranbieterin als zugestellt im Sinne der Rechtsprechung des OGH.
Sollten Bestimmungen der Benützungsvereinbarung oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, oder ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen unberührt. Im Wege der Auslegung, Umdeutung oder Ergänzung ist eine Regelung zu finden, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erreicht oder wenigstens so nahe wie möglich kommt. Die Parteien sind einander verpflichtet, die unwirksame Bestimmung mit Wirkung für die Zukunft durch eine entsprechende wirksame Regelung zu ergänzen.